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BGB § 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
[ Auszug: (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten ] [ BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten ] [ BGB Ersetzung der Zustimmung ] [ BGB Verfügung ohne Einwilligung ] [ BGB Notverwaltungsrecht ] [ BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten ] [ BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft ] [ BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts ] [ BGB Vormundschaft über einen Ehegatten ] [ BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung ] [ BGB Haftung des Gesamtguts ] [ BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft ] [ BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut ] [ BGB Haftung im Innenverhältnis ] [ BGB Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts ] [ BGB Prozesskosten ] [ BGB Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes ] [ BGB Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut ] [ BGB Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ] [ BGB Aufhebungsklage ] [ BGB Wirkung des Aufhebungsurteils ]